Der DKP-Ausschluss
Kurt Bachmann, Widerstandskämpfer aus jüdischer Familie, war Gründungsvorsitzender der DKP. Im Vorwort zur neuen Ausgabe seines Buches »Wir müssen Vorkämpfer der Menschenrechte sein« durfte ich auf eine »nicht unwichtige Kleinigkeit« hinweisen, die vielen Mitbürger nicht klar zu sein scheint: »Die DKP gehört zur politischen Kultur unseres Landes; ohne legale DKP als Resultat von 1968 hätte es auch keine zugelassene PDS/Die Linke als Resultat von 1989 gegeben, denn dann wäre Schäuble vielleicht auf sehr merkwürdige Ideen gekommen.« Jetzt kommt man hingegen auf merkwürdige Ideen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Wahlausschuss ganz »unabhängig« und unvoreingenommen versucht, die DKP zu vernichten.
Wenig bekannt ist der Wortlaut des Verbotsurteils gegen die KPD von 1956. Darin wird ein Ende des KPD-Verbots für den Zeitpunkt der Wahlen zur Wiedervereinigung festgelegt. Da weder Kommunisten noch Antikommunisten mit dieser gesamtdeutschen Wahl rechneten, blieb der Passus im Urteil weitgehend unbeachtet, der auch die Rückgabe des Parteivermögens im Falle der Einheit vorsah. Es ist zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht, das nie eine Möglichkeit sah, das Verbotsurteil aufzuheben, sich in seinem anstehenden endgültigen Urteil zum Wahlausschussentscheid an den Text seines 56er Urteils erinnert. Es möge jeden Versuch zurückweisen, die Legalität der kommunistischen Partei im heutigen Gesamtdeutschland in Frage zu stellen. Die DKP schuf für alle Demokraten die Freiheit, sich in Wort und Schrift zu demokratischen Alternativen zu bekennen. Ohne legale KP ist die Meinungs- und Pressefreiheit aller gefährdet. Nicht ohne Grund haben sich die Alliierten der Antihitlerkoalition auf die Entnazifizierung einerseits und die Zulassung der antifaschistischen Parteien der Arbeiterbewegung andererseits geeinigt – auch wenn diese Einigkeit mit dem Kalten Krieg ein Ende fand. Und auch Artikel 139 GG mit der eindeutigen Überschrift »Fortgeltung der Entnazifizierungsvorschriften« sollte sich das Bundesverfassungsgericht in Erinnerung rufen: »Die zur ‹Befreiung des deutschen Volkes von Nationalsozialismus und Militarismus› erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.« Zu diesen Rechtsvorschriften der Alliierten gehörte das Verbot der NSDAP und aller Nachfolgeparteien. Solche Parteien existieren und existierten jedoch mehrfach, nur eine (SRP) wurde verboten. NPD, Die Rechte, der III. Weg wurden nicht angetastet, der III. Weg wurde sogar offiziell als Partei zur Bundestagswahl zugelassen.
Mit der Vergabe des Parteienstatus an Rechte war man immer freigiebig. Zwar wurde der Freiheitlichen Arbeiterpartei FAP dieser Status aberkannt – durch die Innenminister und nicht durch das Gericht –, aber bald erwies es sich als zweckmäßig für die Neonazis, dem Verbot von Kameradschaften mit oder ohne e. V.-Charakter bald den Parteistatus folgen zu lassen. So im Falle der Partei »Die Rechte«. Die FAP hatte ihren Sitz in Dortmund so wie heute »Die Rechte«. Es stellt sich die Frage, ob auf der Linken der Parteistatus abgeschafft werden soll, um diese als e. V. besser verbieten zu können. Und auf der Rechten wird der Parteienstatus großzügig gewährt, um diese nicht durch das BVerG verbieten zu können.
Die Dortmunder Antifaschist:innen sehen es als ihre Verantwortung an, im Zentrum der rechten, betont antisemitischen Bewegungen den Druck der Demokraten aufrechtzuerhalten.