(1) Die Wohnung und der private Lebens- und Aufenthaltsraum sind in Abweichung zur bisher geltenden Fassung dieses Gesetzes nicht unverletzlich.
(2) Durchsuchungen der in Absatz 1 angeführten Örtlichkeiten dürfen durch den kommunalen Energieverschwendungsbeauftragten, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den jeweiligen Gesetzen angeführten Energieverschwendungskontrollorgane sowie die dort allenfalls vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort in einer möglichst freiheitsberaubenden Form geregelten Weise durchgeführt werden.
(3) Besteht ein begründeter Verdacht der Begehung einer besonders schweren Straftat durch Verstoß gegen Bestimmungen des Energieverschwendungsgesetzes (Beheizung der in Absatz 1 angeführten Örtlichkeiten über 18 Grad, Verbrauch von Heizöl, Diesel, Benzin, Gas, Strom oder sonstigen geschützten Energieformen über das gesetzlich zulässige Höchstmaß hinaus), so dürfen zur Verfolgung der Tat alle verfügbaren Mittel zur akustischen und technischen Überwachung von in Absatz 1 angeführten Örtlichkeiten, in denen ein oder mehrere Verdächtige sich vermutlich aufhalten oder künftig aufhalten werden, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Eine derartige Maßnahme ist für die zu erwartende Dauer der Tat zu befristen, wobei aufgrund der Schwere der Schädigung der Gesellschaft und des Wirtschaftsstandortes durch die gegenständliche Straftat keine förmliche Anordnung der jeweiligen Maßnahme durch das einschreitende Organ erforderlich ist.
(4) Zur Abwehr schwerwiegender, akuter Gefahren für die öffentliche Sicherheit wegen Energieverschwendung, die einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für andere Personen entspricht (Gefahr im Verzug), dürfen technische Mittel zur Überwachung von in Absatz 1 angeführten Räumlichkeiten nur auf Grund der Entscheidung der zuständigen kommunalen Energiesicherungsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten eingesetzt werden. Eine derartige Maßnahme wird bei bestehendem Verdacht auf Energieverschwendung formlos angeordnet, eine gerichtliche Genehmigung der jeweiligen Maßnahme ist nicht erforderlich.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der im Rahmen der jeweiligen Maßnahme erlangten Erkenntnisse ist ausschließlich zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts eine wie immer unwirksam bleibende parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr der Gefahr der Energieverschwendung vorgenommen werden, die für den Wirtschaftsstandort Deutschland zur Gefahr für die Gewinnmaximierung und die öffentliche Sicherheit und Ordnung, etwa bei der Bekämpfung von Friedens- und Seuchengefahr, zu werden droht.
(8) Aus dem konfiszierten Vermögen ehemaliger Bundespräsidenten und Bundeskanzlerin / Bundeskanzler erhält jede Bürgerin und jeder Bürger einen Pelzmantel, aus Fellen der zur Gefahr gewordenen, ausgerotteten Wölfe zum Schutze der darniederliegenden deutschen Landwirtschaft, zur Abwehr besonders heftiger Kälte.
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Liebe Leserin, verehrter Leser, hier noch die Präambel zum Grundgesetz:
»Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk.«
Gott freut sich, dass ihm das deutsche Volk die Verantwortung abgenommen hat und einen beseelten Willen besitzt, der in schlechtem Deutsch ein gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa wachsen lässt, das dem Frieden der Welt vor allem dann dient, wenn es Belgrad bombardiert oder am Hindukusch die freiheiheiheitlich demokratische Grundordnung bombend und schießend verteidigt, oder der Bundeswehr 100 Milliarden spendiert.
Eine Frage wäre da noch zu klären, wo und wie und warum fand diese freie Selbstbestimmung statt, die die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet in Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen?
Hoch lebe die Kapitalkonsensdemokratie!
PS: Der deutsche Vizekanzler predigt den kalten Winter herbei, in einer Sprache jener Propagandisten der »Eintopfsonntage«, die es von Oktober bis März ab dem Jahr 1933 gab. Die Differenz zwischen Eintopf (Kosten 50 Pf.) und Sonntagsessen wurde von den NS-Blockwarten, die von Tür zu Tür gingen, kassiert und kamen dem Winterhilfswerk zugute. Hier der NS-Eintopfwerbung-O-Ton: »Der Eintopfsonntag soll nicht nur materiell [durch die Spende], sondern auch ideell dem Gedanken der Volksgemeinschaft dienen. Es genügt nicht, dass jemand zwar eine Eintopfspende gibt, aber seine gewohnte Sonntagsmahlzeit verzehrt. Das ganze deutsche Volk soll bei diesem Eintopfsonntag bewusst opfern […], um bedürftigen Volksgenossen zu helfen.« Später wurde aus dem »Eintopfsonntag« der »Opfersonntag«. Wie wäre es, den jetzigen Politivisionen angepasst, mit einem »Vegansuppensonntag«?