Abschrift einer bei der Polizei Rosenheim am 24.09.2021 eingelegten Strafanzeige:
Hiermit erstatte ich Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen Herrn Markus Söder wegen Volksverhetzung und weiterer in Frage kommender Straftaten aufgrund seines Versuchs, zu schwerem Bruch des nationalen und internationalen Rechts anzustiften, mit der Folge der Gefahr der Stimulierung und Radikalisierung großer Teile der Bevölkerung, die dadurch zu rechtswidrigen Gewalttaten verleitet werden könnten.
Herr Söder äußerte am 23. September öffentlich im Fernsehen, sozusagen als Teil seines Wahlprogramms, im Zusammenhang mit dem kürzlich zu Ende gegangenen Krieg in Afghanistan, er befürworte »Nation-Building«. Wörtlich sagte er: »Wir können Nation-Building probieren«.
1.: Nation-Building an sich, insbesondere in Bezug auf sog. »Schurkenstaaten« oder solche, die durch geschickte Propagandalügen allgemein so eingestuft werden, und Aufrufe in diese Richtung sind m.E. nicht strafbar. Soll die Etablierung oder die Umformung eines Staates jedoch auch mit militärischen Mitteln in Fällen ohne UN-Mandat wie in Afghanistan herbeigeführt oder beflügelt werden, handelt es sich nicht mehr um vertretbare Aufrufe zu gesellschaftlichen Veränderungen, sondern um Anstiftung zu schweren Straftaten. Militäreinsätze zur Umgestaltung fremder Staaten sind durch das Völkerrecht nicht gedeckt und beinhalten unvermeidbar großes Leid, nicht nur für die eigenen Soldaten, die solche Einsätze nicht mehr verstehen, weshalb sich immer weniger Soldaten bei der Bundeswehr bewerben, was deren Einsatzbereitschaft schwächt. Sie bereiten auch in Kriegen stets beobachtbare »Kollateralschäden« in den betroffenen Ländern und Probleme wie Fluchtbewegungen, sowohl für Deutschland als auch für andere Länder. Kriege sind ferner eine der größten illegalen Umweltdelikte, die nachkommende Generationen unzulässig benachteiligen. Dies zu wollen, ist nicht nur moralisch verwerflich, sondern auch rechtlich unzulässig.
Dass der Rückgriff auf militärische Mittel auch in Afghanistan erfolgte, ist aufgrund der dortigen Tötung von Zivilisten durch Bomben, was allgemein bekannt wurde, unstrittig. Meine juristische Bewertung, dass es dafür keine Rechtsgrundlage gab, bitte ich, der Anlage zu entnehmen.
2.: Die öffentliche Aufforderung, sogar als Wahlprogramm, solche Taten generell als wünschenswert zu betrachten, ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, verstößt somit zumindest gegen § 130 StGB. Denn wenn es zulässig wäre, Hunderte oder Tausende Unschuldiger ohne Rechtsgrundlage zu töten, erweckte dies bei vielen Bürgern den Eindruck, Einzelne zu erschießen, sei eher weniger schlimm. Durch solche Forderungen droht eine allgemeine Verrohung. Deshalb wurde der Tatbestand ja explizit ins Strafgesetz aufgenommen.
3.: Nation-Building mit Gewalt wie in Afghanistan (und später im Irak ähnlich, gleichfalls ohne ausreichende Rechtsgrundlage), also unter Bruch des Völkerrechts, ist auch aus einem anderen Grund nicht nur unmoralisch, sondern strafbewährt. Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, sind gemäß Art 26 (1) GG verfassungswidrig und unter Strafe zu stellen. Somit muss es, wenn man dem Gesetzgeber nicht unterstellt, diesen Verfassungsauftrag noch immer nicht umgesetzt zu haben (aufgrund von Einstellungen wie sie bei dem Beklagten zu Tage traten), im Strafgesetzbuch weitere Paragrafen geben, die solche Handlungen untersagen. Folglich ist der vorliegende Verzicht auf Friedenswahrung eine Anstiftung, auch die aus dem GG abgeleiteten Straftaten in Kauf zu nehmen. Angriffskriege sind in Art 26 (1) GG sogar besonders erwähnt. Ich bitte daher um Prüfung, welche Straftatbestände jenseits § 130 StGB betrachtet werden müssen, wie z. B. Beeinflussung zunächst rechtstreuer Soldaten, im Krieg das Recht zu ignorieren, auch in ungesetzliche Kriege zu folgen.
4.: Herr Markus Söder ist nicht irgendwer, sondern Kopf einer Partei, die sich von ihm bisher nicht distanzierte, aber Einfluss auf große Teile der Bevölkerung hat. Ich bitte daher auch um Untersuchung seines Umfelds, d.h. Ermittlung, ob es weitere Personen in seiner Nähe gibt, die seine Forderung vertreten. Wenn es sich um ein von seiner Partei gebilligtes Programm handeln sollte, nicht nur um seine persönliche Ansicht, bitte ich, auch wegen evtl. gemeinsamer Absprachen zu ermitteln. Die Tatsache, dass eine Partei viele Stimmen erhalten hat, genügt nicht, um Rechtsbruch zu rechtfertigen oder sozialtypisches Verhalten zu unterstellen (ohne Strafen irgendwann doch).
Es werden ja auch einzelne sog. Reichsbürger, die ihre politischen Ziele nicht nur mit friedlichen Mitteln, sondern unter Zuhilfenahme von Waffen herbeiführen wollen, zu Recht bestraft, selbst wenn dadurch noch keine besondere Gefahr für die Aufrechterhaltung der Ordnung erkennbar ist. Umso schlimmer wäre die Duldung einer großen Organisation, die illegale Gewalt befürwortet.
5.: Das Strafmaß muss sich m. E. insbesondere nach den Ausführungen in den Punkten 4. und 7. (s. u.) bemessen.
6.: Da ich als Bürger selbst durch Gewaltbefürwortung betroffen bin (auch wenn ich kein Tankstellenwart bin), bitte ich, mich als Nebenkläger zuzulassen und mir die Ermittlungsergebnisse zukommen zu lassen (s. auch Punkt 8.).
7.: Bei der Bewertung der hervorgehobenen Position und der Ämter, die der Beschuldigte innehat, bitte ich, auch die Ausstrahlungswirkung zu berücksichtigen. Wenn solche Leute in Parlamenten sitzen, bewirkt dies einen so großen Vertrauensbruch, dass auch Menschen mit anderen Motiven glauben, etwa in ihrem Landtag säßen solche Menschen, mit der Folge, dass sie sich gegen diesen insgesamt, nicht nur gegen konkrete einzelne Politiker richten, die sich außerhalb der Verfassung bewegen.
Verschwörungstheorien wie im Fall Corona sind nur ein Beispiel dafür, was in den Köpfen vieler Bürger eintreten kann, wenn sie den Eindruck gewinnen, von solchen Leuten regiert zu werden. Wenn dann auch Medienberichte darüber nur sehr vereinzelt oder gar nicht erfolgen, schwindet auch Vertrauen in diese. Die Forderung, das Grundgesetz und das Völkerrecht – zu welchen Zwecken auch immer – zu ignorieren, bringt natürlich auch die Medien in Bedrängnis, die ja gehalten sind, nicht einseitig einer Partei zu schaden, und die solche Schelte fürchten. Das zeigt, wie wichtig im vorliegenden Fall die angemessene Aufarbeitung durch ein ordentliches Gericht ist, bevor solche gesetzlosen Zustände normal werden, was das Ende des Rechtsstaats bedeuten würde.
8.: Da die Staatsanwaltschaften in Bayern der Weisungsbefugnis des Beschuldigten unterliegen sowie aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls und dem zu erwartenden großen allgemeinen Interesse an dem Fall, gehe ich von der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts aus.
Anhang siehe: https://www.friedenskreis-halle.de/attachments/article/934/UNO%20Charta%20und%20BW.pdf