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Herausgegeben von Rainer Butenschön, Daniela Dahn, Rolf Gössner,
Ulla Jelpke und Otto Köhler

Begründet 1997 von Eckart Spoo

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Der Kampf um Arbeitszeiterfassung

Die von vie­len Medi­en als »Pau­ken­schlag« bezeich­ne­te Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) zur Zeit­er­fas­sung macht Unter­neh­mens­ver­tre­ter wütend. »Büro­kra­tie-Irr­sinn aus der Stein­zeit«, pole­mi­siert ein Kom­men­tar (https://t3n.de).

Denn das höch­ste deut­sche Arbeits­ge­richt ver­pflich­tet Unter­neh­men, ein System ein­zu­füh­ren, mit dem die von den Arbeit­neh­mern gelei­ste­te Arbeits­zeit erfasst wer­den kann.

Heu­ti­ge Unter­neh­mens­stra­te­gien machen die Zeit­er­fas­sung zu einem umkämpf­ten The­ma. In vie­len Betrie­ben erfolgt die Ver­tei­lung der Arbeit über indi­rek­te Steue­rung. Ent­schei­dend ist dabei das Ergeb­nis: Es wer­den nicht mehr ein­zel­ne Arbeits­schrit­te durch die Vor­ge­setz­ten kon­trol­liert, wie es die Fließ­band­ar­beit nach Hen­ry Ford vor­schrieb; viel­mehr wird die Lei­stung über Ziel­ver­ein­ba­run­gen gemes­sen. Dies ermög­licht den Beschäf­tig­ten eigen­ver­ant­wort­li­che­res Arbei­ten, erhöht aber den Stress, wenn die Zie­le zu hoch ange­setzt wer­den oder zu wenig Per­so­nal für die Arbeits­auf­ga­ben zur Ver­fü­gung steht.

Durch die Digi­ta­li­sie­rung ist ein Arbei­ten immer und über­all mög­lich, stän­di­ge Erreich­bar­keit droht den Arbei­ten­den. Die Zunah­me die­ses mobi­len Arbei­tens wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie hat bestehen­de Trends nur ver­schärft. Eine aktu­el­le Son­der­aus­wer­tung des DGB-Index »Gute Arbeit« ver­deut­licht: Die Fol­ge ist eine stär­ke­re Ent­gren­zung der Arbeits­zeit, mit erhöh­tem Lei­stungs­druck und Stress am Arbeitsplatz.

Die Arbeits­zeit bleibt gera­de in Zei­ten der Digi­ta­li­sie­rung umkämpft, es gibt ver­schie­de­ne For­men des Zeit­dieb­stahls, die Unter­neh­men heu­te einsetzen:

  1. Das kann die arbeits­ver­trag­li­che Rege­lung sein, wonach Über­stun­den­be­zah­lung mit dem Gehalt abge­gol­ten ist. Arbeits­recht­lich ist dies so pau­schal nicht zuläs­sig, oft stell­te es einen Ver­stoß gegen den Tarif­ver­trag dar – ist aber trotz­dem in vie­len Betrie­ben Praxis.
  2. Eine ande­re Form des Zeit­dieb­stahls ist die Kap­pung von Plus­zei­ten, die eine bestimm­te Zeit­gren­ze über­schrei­ten, z. B. ein über-100-Stun­den-Plus im Quartal.
  3. Die modern­ste Vari­an­te ist »Ver­trau­ens­ar­beits­zeit«. Dabei wird auf die Erfas­sung von Arbeits­zeit ver­zich­tet. »Der Spruch, dass Kon­trol­le durch Ver­trau­en ersetzt wer­den soll, ver­deckt jedoch, wor­um es geht: Die Arbeit­ge­ber schaf­fen die Zeit­er­fas­sung erst dann ab, wenn sie vor­her Bedin­gun­gen geschaf­fen haben, unter denen es sich für sie rech­net«, ana­ly­siert der Phi­lo­soph Klaus Peters die Kon­se­quen­zen. In der Pra­xis erle­ben Beschäf­tig­te, dass die Ein­füh­rung der »Ver­trau­ens­ar­beits­zeit« weit­ge­hen­de nega­ti­ve Fol­gen hat. Denn die Zeit­er­fas­sung stellt eigent­lich eine Absi­che­rung des Arbeit­neh­mers dem Unter­neh­men gegen­über dar. Gera­de mobi­le Arbeit oder erwei­ter­ter Tech­nik­ein­satz infol­ge der Digi­ta­li­sie­rung wird von Unter­neh­men ger­ne als Vor­wand für die Abschaf­fung der Zeit­er­fas­sung genutzt.

Eine kla­re Rege­lung zur Zeit­er­fas­sung ist hier die erste For­de­rung zur Gegenwehr.

Die Gewerk­schaf­ten begrü­ßen erwar­tungs­ge­mäß die BAG-Ent­schei­dung. »Ver­trau­ens­ar­beits­zei­ten und Home­of­fice sind wei­ter mög­lich«, ant­wor­tet jedoch Micha Klapp, Lei­te­rin der Rechts­ab­tei­lung beim DGB-Bun­des­vor­stand, in einem Inter­view. Statt den undif­fe­ren­zier­ten Begriff »Ver­trau­ens­ar­beits­zeit« zu ver­wen­den, wäre die For­de­rung nach tarif­li­cher Ver­kür­zung der Arbeits­zeit mit Lohn­aus­gleich angebracht.

Zeit­dieb­stahl durch feh­len­de Zeit­er­fas­sung war für vie­le Beschäf­tig­te auch tarif­po­li­tisch das fal­sche Signal: Wenn tat­säch­lich über 40 Stun­den gear­bei­tet wird, wäh­rend der Tarif­ver­trag 35 Stun­den vor­schreibt, machen wei­te­re Arbeits­zeit­ver­kür­zun­gen wenig Sinn.

Das The­ma ist aktu­el­ler denn je, zumal in das restrik­ti­ve deut­sche Streik­recht Bewe­gung kommt. Am 07.03.2022 hat das Arbeits­ge­richt Ber­lin ent­schie­den, dass die frist­lo­se Kün­di­gung eines Arbei­ters des Lie­fer­dien­stes Goril­las unwirk­sam ist. Der Essens­fah­rer hat eine Abstim­mung über einen Streik initi­iert. Nach­dem sich die Mehr­heit der Arbeit­neh­mer für einen Streik aus­ge­spro­chen hat­te, for­der­te er sei­ne Kol­le­gen­schaft auf, zu strei­ken. Eine Gewerk­schaft war an dem Arbeits­kampf nicht betei­ligt, wes­halb das Unter­neh­men die­sen soge­nann­ten »wil­den Streik« bemängelte.

Nach einer uralten Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts aus den 1950er Jah­ren recht­fer­tigt die Teil­nah­me an einem soge­nann­ten »wil­den Streik« den Aus­spruch einer frist­lo­sen Kün­di­gung. Geprägt wur­de die Recht­spre­chung durch den BAG-Vor­sit­zen­den Hans Carl Nip­per­dey, der im faschi­sti­schen Deutsch­land den auf­la­gen­stärk­sten Kom­men­tar zum »Gesetz zur Ord­nung der natio­na­len Arbeit« (AOG) ver­fasst hat­te – des­sen »Volksgemeinschafts«-Geist vie­le Kri­ti­ker im heu­ti­gen Streik­recht wie­der erkennen.

Die Begrün­dung des Arbeits­ge­richts im Urteil lässt des­halb auf­hor­chen: »Es ist kei­nes­wegs gesi­cher­tes Recht, dass ein Auf­ruf zu einem soge­nann­ten wil­den Streik einen Ver­stoß gegen arbeits­ver­trag­li­che Pflich­ten dar­stellt.« Die­se Fra­ge sei durch Inkraft­tre­ten der Euro­päi­schen Grund­rech­te­char­ta anders zu bewer­ten – das Gericht lie­fert damit wun­der­ba­re Argu­men­te für Gegen­wehr der Belegschaften.