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Herausgegeben von Rainer Butenschön, Daniela Dahn, Rolf Gössner,
Ulla Jelpke und Otto Köhler

Begründet 1997 von Eckart Spoo

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Whistleblowing könnte Werte schaffen

Geor­ge Orwell soll 1945 auf Eng­lisch geäu­ßert haben, Frei­heit sei das Recht, ande­ren zu sagen, was sie nicht hören wol­len, und auf die­se Äuße­rung wird in der gesell­schafts­po­li­ti­schen Aus­ein­an­der­set­zung um Frei­heits- und Infor­ma­ti­ons­rech­te im digi­ta­len Zeit­al­ter immer wie­der Bezug genom­men. Doch auch für Wirt­schafts­un­ter­neh­men könn­te der Satz eine loh­nens­wer­te Ermu­ti­gung sein, wenn es um das Aus­lo­ten ihres Umgangs mit Whist­le­b­lo­wing geht. War­um könn­te es für Unter­neh­men gewinn­brin­gend sein, ihre meist kri­tisch-ableh­nen­de Hal­tung zum Whist­le­b­lo­wing in eine kon­struk­tiv-beja­hen­de Hal­tung zu ver­än­dern? Die Fra­ge wird nach­fol­gend anhand wirt­schafts­ethi­scher Prä­mis­sen und aktu­el­ler Straf­ver­fah­ren zu Whist­le­b­lo­wing-Auf­ru­fen erörtert.

Wirt­schafts­ethik stellt die Fra­ge, inwie­weit mora­li­sche Idea­le, gesetz­li­che Nor­men und ethi­sche Wer­te unter den Bedin­gun­gen der moder­nen Wirt­schaft zur Gel­tung gebracht wer­den kön­nen, ohne dabei im Wider­spruch zuein­an­der ste­hen zu müs­sen. Vor­aus­set­zung dafür ist die unter­neh­me­ri­sche Bereit­schaft, eige­nes Han­deln unter Ein­be­zie­hung sämt­li­cher betei­lig­ter Inter­es­sens­grup­pen kri­tisch zu reflek­tie­ren. Das Inter­es­se der Share­hol­der (Anteils­eig­ner) an Gewinn­op­ti­mie­rung wird dabei eben­so berück­sich­tigt wie das Inter­es­se der kri­ti­schen Öffent­lich­keit, der eine wich­ti­ge Rol­le bei der poli­ti­schen und öko­no­mi­schen Wil­lens­bil­dung zukommt und die das öffent­li­che Mei­nungs­bild prägt sowie Geset­ze und Rah­men-ord­nun­gen unse­rer Wirt­schafts­ord­nung beein­flusst und mit­be­stimmt. Auf Druck der Öffent­lich­keit sind in den letz­ten Jah­ren wich­ti­ge inter­na­tio­na­le unter­neh­me­ri­sche Stan­dards und Initia­ti­ven ent­stan­den. Dabei stellt der Glo­ba­le Pakt der Ver­ein­ten Natio­nen die wohl wich­tig­ste Initia­ti­ve dar. Er zielt dar­auf ab, die auf allen gesell­schaft­li­chen Ebe­nen immer wei­ter fort­schrei­ten­de Glo­ba­li­sie­rung sozia­ler und öko­lo­gi­scher zu gestalten.

Kon­kret geht es dabei um die Ein­hal­tung mul­ti­na­tio­na­ler unter­neh­mens­ethi­scher Stan­dards unter Berück­sich­ti­gung von Men­schen­rech­ten, Arbeits­rech­ten, Umwelt­schutz und Stra­te­gien der Kor­rup­ti­ons­be­kämp­fung. Der ehe­ma­li­ge UN-Gene­ral­se­kre­tär Kofi Annan stell­te die Initia­ti­ve im Janu­ar 1999 auf dem Welt­wirt­schafts­fo­rum in Davos erst­mals vor, und bereits im Juli 2000 wur­de in New York die ope­ra­ti­ve Pha­se des Pakts gestar­tet, nach­dem sich ihm zu die­sem Zeit­punkt bereits mehr als 50 mul­ti­na­tio­na­le Unter­neh­men ange­schlos­sen hat­ten. Bis heu­te tra­ten mehr als 10.000 Wirt­schafts­un­ter­neh­men dem Pakt bei, dar­un­ter 20 der 30 wich­tig­sten Kon­zer­ne in Deutsch­land. Par­al­lel zu der Bereit­schaft deut­scher Unter­neh­men, sich einem sol­chen Pakt anzu­schlie­ßen, ist ein Zuwachs bei der Imple­men­tie­rung von Hin­weis­ge­ber­sy­ste­men zu beob­ach­ten. Mit ihnen kön­nen Beschäf­ti­ge Fehl­ver­hal­ten inner­halb ihres Arbeits­or­tes melden.

Die wach­sen­de Bereit­schaft von Unter­neh­men, sich unter­neh­mens­ethi­schen Fra­gen zu öff­nen und Hin­weis­ge­ber­sy­ste­me zu schaf­fen, dient nicht zuletzt auch einem urei­ge­nen Inter­es­se an Prä­ven­ti­on (Ver­hin­de­rung von poten­ti­el­lem Fehl­ver­hal­ten) und Risi­ko­ma­nage­ment (Scha­dens­ab­wen­dung durch die Auf­deckung und Ver­hin­de­rung von Straf­ta­ten und Ver­trags­ver­let­zun­gen sowie Ver­stö­ßen gegen den eige­nen Ver­hal­tens­ko­dex). Bei­des ist aber auch Aus­druck einer wer­te-ori­en­tier­ten Unter­neh­mens­kul­tur, deren (im)materieller Nut­zen durch die mit ihr ein­her­ge­hen­de Wahr­neh­mung und Bewer­tung in der Öffent­lich­keit nicht hoch genug ein­ge­schätzt wer­den kann.

Dem­ge­gen­über reagie­ren Unter­neh­men auf Ver­su­che der kri­ti­schen Öffent­lich­keit, an ihr Bewusst­sein für ihr eige­nes Fehl­ver­hal­ten zu appel­lie­ren, nur all­zu oft reflex­haft mit straf­recht­li­chen Mit­teln, wie die nach­fol­gen­den Bei­spie­le zeigen:

Flug­blät­ter gegen ille­ga­le Waf­fen­ex­por­te von Heck­ler & Koch

Am Fir­men­sitz des Waf­fen­her­stel­lers Heck­ler & Koch in Obern­dorf wur­den im Jahr 2016 Flug­blät­ter ver­teilt, in denen die Beschäf­tig­ten auf­ge­for­dert wur­den, die Öffent­lich­keit über die Hin­ter­grün­de ille­ga­ler Waf­fen­ex­por­te zu infor­mie­ren. Nach einer Straf­an­zei­ge des dama­li­gen Geschäfts­füh­rers lei­te­te die Staats­an­walt­schaft Rott­weil ein Straf­ver­fah­ren wegen Auf­for­de­rung zum Ver­rat von Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­sen ein, zog unmit­tel­bar vor dem Ver­hand­lungs­ter­min ihre Kla­ge man­gels Erfolgs­aus­sich­ten aber wie­der zurück. Danach bean­trag­te die Staats­an­walt­schaft Rott­weil einen Straf­be­fehl wegen Haus­frie­dens­bruch, der vor dem Amts­ge­richt Obern­dorf zu einem Frei­spruch führ­te, da die von Heck­ler & Koch beauf­trag­te Frei­bur­ger Kanz­lei Brüg­ge­mann & Eiche­ner fal­sche Anga­ben bei der Erstel­lung der Straf­an­zei­ge gemacht hatte.

Flug­blät­ter gegen ille­ga­le Waf­fen­ex­por­te von Krauss-Maffei Weg­mann (KMW)

Im Mai 2018 wur­den am Fir­men­sitz des Pan­zer­her­stel­lers in Mün­chen Flug­blät­ter ver­teilt, in denen die Beschäf­tig­ten auf­ge­for­dert wur­den, die Öffent­lich­keit über die Hin­ter­grün­de ille­ga­ler Waf­fen­ex­por­te in Kri­sen- und Kriegs­ge­bie­te zu infor­mie­ren. Der Justi­ti­ar des Rüstungs­her­stel­lers erstat­te­te Straf­an­zei­ge. Am 16. Janu­ar erfolg­te nun vom Land­ge­richt Mün­chen I ein Frei­spruch. Das Amts­ge­richt Mün­chen hat­te den Flug­blatt­ver­tei­ler zu Unrecht zu einer Geld­stra­fe wegen öffent­li­cher Auf­for­de­rung zum Ver­rat von Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­sen verurteilt.

Flug­blät­ter gegen ille­ga­le Waf­fen­ex­por­te der Rhein­me­tall AG

In Unter­lüß wur­den am Fir­men­sitz des Rüstungs­kon­zerns Rhein­me­tall im Mai 2018 Flug­blät­ter ver­teilt, in denen die Beschäf­tig­ten auf­ge­for­dert wur­den, die Öffent­lich­keit über die Hin­ter­grün­de ille­ga­ler Waf­fen­ex­por­te in Kri­sen- und Kriegs­ge­bie­te zu infor­mie­ren. Der Geschäfts­füh­rer der Rhein­me­tall-Toch­ter­fir­ma Waf­fe Muni­ti­on GmbH erstat­te­te Straf­an­zei­ge und beauf­trag­te den Rechts­an­walt Hans-Peter Huber (Tsa­m­bi­ka­kis & Part­ner) mit der Prü­fung, ob zivil­recht­li­che Schrit­te gegen die Behaup­tung, in ille­ga­le Rüstungs­expor­te ver­strickt zu sein, erfolg­ver­spre­chend sein könn­ten. Huber gab sei­ner­seits ein Rechts­gut­ach­ten bei der inter­na­tio­na­len Anwalts­kanz­lei Herbert/​Smith/​Freehills in Auf­trag. Nach des­sen Prü­fung riet er von zivil­recht­li­chen Schrit­ten gegen den Flug­blatt­ver­tei­ler ab, da der Aus­gang wegen der hohen Bedeu­tung des Grund­rechts auf Mei­nungs­frei­heit zu vage sei und ein Gerichts­ver­fah­ren das Export-Geschäfts­ge­ba­ren von Rhein­me­tall nur erneut öffent­lich the­ma­ti­sie­ren würde.

Flug­blät­ter gegen ille­ga­le Medi­ka­men­ten­ex­por­te der Vet Phar­ma Friesoythe

Am Fir­men­sitz des Phar­ma­un­ter­neh­mens Vet Phar­ma in Frie­soy­the wur­den im Sep­tem­ber 2018 Flug­blät­ter ver­teilt, mit denen die Beschäf­tig­ten auf­ge­for­dert wur­den, die Öffent­lich­keit über die Hin­ter­grün­de ille­ga­ler Medi­ka­men­ten­lie­fe­run­gen zu infor­mie­ren. Das Phar­ma­un­ter­neh­men steht in Ver­dacht, im gro­ßen Stil in die USA Medi­ka­men­te zum Ein­schlä­fern von Tie­ren gelie­fert zu haben. Da der Ver­dacht besteht, dass die Medi­ka­men­te in US-ame­ri­ka­ni­schen Gefäng­nis­sen auch zur Hin­rich­tung von Häft­lin­gen Ver­wen­dung fin­den, unter­lie­gen sie den stren­gen Aus­fuhr­be­stim­mun­gen nach der euro­päi­schen Anti­fol­ter­kon­ven­ti­on, wes­halb die Staats­an­walt­schaft Olden­burg ein Straf­ver­fah­ren gegen das Unter­neh­men ein­ge­lei­tet hat und es dort zu einer Haus­durch­su­chung gekom­men ist. Das Unter­neh­men erstat­te­te Strafanzeige.

Somit wur­den vor den Amts­ge­rich­ten Mün­chen, Cel­le und Clop­pen­burg Straf­ver­fah­ren wegen des Ver­dachts einer Auf­for­de­rung zum Ver­rat von Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­sen eröff­net, die zum Teil noch nicht abge­schlos­sen sind. Die Medi­en berich­te­ten aus­führ­lich über die Straf­pro­zes­se. Das dürf­te nicht im Inter­es­se der Unter­neh­men gewe­sen sein. Des­halb soll­ten sie alles dafür tun, damit die kri­ti­sche Öffent­lich­keit erst gar kei­nen Anlass sieht, ihnen ein Fehl­ver­hal­ten vor­zu­wer­fen. Ein Per­spek­ti­ven­wech­sel – hin zur Sicht­wei­se der kri­ti­schen Öffent­lich­keit – könn­te hilf­reich sein, um Whist­le­b­lo­wing über­haupt nicht nötig wer­den zu las­sen. Er wäre Aus­druck einer wer­te­ori­en­tier­ten Unter­neh­mens­kul­tur, die kei­ne Angst vor kri­ti­scher Öffent­lich­keit hat, denn laut Geor­ge Orwell exi­stiert Frei­heit dort, wo man frei sagen darf, dass zwei und zwei vier ergibt!

Her­mann Thei­sen wird bei den Gerichts­ver­fah­ren von der Gesell­schaft für Frei­heits­rech­te (Ber­lin) beglei­tet, deren wich­ti­ge Arbeit über fol­gen­de Bank­ver­bin­dung unter­stützt wer­den kann: Gesell­schaft für Frei­heits­rech­te e. V., IBAN DE88 4306 0967 1182 9121 00; BIC GENODEM1GLS; Kenn­wort: Straf­ver­fah­ren Her­mann Theisen.