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Herausgegeben von Rainer Butenschön, Daniela Dahn, Rolf Gössner,
Ulla Jelpke und Otto Köhler

Begründet 1997 von Eckart Spoo

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Reich mir die Hand …?

Es gibt sicher­lich unter­schied­li­che Stu­fen, Nähe zuzu­las­sen, Aner­ken­nung deut­lich zu machen oder Respekt aus­zu­drücken. Ein Hand­schlag ist gewiss kein Bru­der­kuss, und eine Umar­mung wiegt mit­un­ter mehr als vie­le Wor­te. Die Eisen­acher Ober­bür­ger­mei­ste­rin Kat­ja Wolf (Die Lin­ke) ver­wei­ger­te aus nahe­lie­gen­den Grün­den den im Jahr 2014 neu gewähl­ten Stadt­rä­ten der rechts­extre­men NPD den Hand­schlag. Wahr­schein­lich war jeder von uns in sei­nem Leben schon ein­mal in einer Situa­ti­on, wo es ihm schwer­fiel, einem ande­ren die Hand zu rei­chen, oder er dies sogar unter­las­sen hat, weil ihm die Art des Auf­tre­tens des ande­ren so sehr miss­fal­len hat, dass dies nicht durch die mit einem Hand­schlag ver­bun­de­ne Geste kaschiert wer­den soll­te. Ver­mut­lich ist es Kat­ja Wolf nicht anders gegan­gen. Der betrof­fe­ne Eisen­acher NPD-Stadt­rat fühl­te sich dadurch ange­grif­fen und dis­kri­mi­niert. So klag­te er vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt in Mei­nin­gen, um sich atte­stie­ren zu las­sen, dass ihm der Hand­schlag zuge­stan­den hät­te. Dort sah man die Din­ge aber anders und bezeich­ne­te das Ver­hal­ten von Wolf als »hin­nehm­ba­re poli­ti­sche Sym­bol­hand­lung«, von Dis­kri­mi­nie­rung kön­ne kei­ne Rede sein. »Zwar sind kom­mu­na­le Wahl­be­am­te bei ihren Ent­schei­dun­gen an Recht und Gesetz gebun­den und müs­sen par­tei­po­li­tisch neu­tral sein. Auf der ande­ren Sei­te kom­men sie aber durch poli­ti­sche Wah­len in ihre Ämter, so dass beim per­sön­li­chen Umgang mit­ein­an­der durch­aus auch poli­ti­sche und par­tei­po­li­ti­sche Grund­über­zeu­gun­gen deut­lich zum Aus­druck kom­men dür­fen. Gera­de der Hand­schlag ist eine Hand­lung, die per­sön­li­che Nähe schafft, die bei grund­sätz­li­chen Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten schwer­fal­len kann.« Damit gab man sich auf Sei­ten der NPD nicht zufrie­den und woll­te es wis­sen. Das Thü­rin­ger Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Wei­mar kam dann in der Tat über­ra­schend jetzt zu einer ande­ren Auf­fas­sung. Am 12. April die­ses Jah­res stell­te es in sei­nem Urteil fest, dass sich aus dem Wort­laut von § 24 Abs. 2 der Thü­rin­ger Kom­mu­nal­ord­nung eine Ver­pflich­tung des Bür­ger­mei­sters ergibt, neu gewähl­te Stadt­rats­mit­glie­der durch Hand­schlag zu bestä­ti­gen. Aller­dings führt dies nicht zu der Kon­se­quenz, dass die Wahl durch das Unter­las­sen der sym­bo­li­schen Hand­lung und mit­hin der damit nicht voll­zo­ge­nen Bestä­ti­gung unwirk­sam wäre. Wenn aller­dings das Gemein­de­rats­mit­glied, wel­ches gewählt wur­de, die Ver­pflich­tung ver­wei­gert hät­te, ver­lö­re es sein Amt, wenn es nicht sonst bereit wäre, sich zur gewis­sen­haf­ten Pflicht­er­fül­lung zu ver­pflich­ten. Der Text der zitier­ten Rechts­vor­schrift lau­tet: »Die Gemein­de­rats­mit­glie­der sind in der ersten nach ihrer Wahl statt­fin­den­den Sit­zung des Gemein­de­rats vom Bür­ger­mei­ster auf die gewis­sen­haf­te Erfül­lung ihrer Pflich­ten durch Hand­schlag zu ver­pflich­ten.« Das OVG hob des­halb die Ent­schei­dung des Mei­nin­ger Ver­wal­tungs­ge­richts auf und ent­schied ohne münd­li­che Ver­hand­lung in dem obi­gen Sin­ne. Als die Thü­rin­ger Kom­mu­nal­ord­nung einst abge­fasst und ver­ab­schie­det wur­de, hat ver­mut­lich nie­mand ahnen kön­nen, wel­che Kon­stel­la­ti­on sich hier­aus ein­mal bei einem zumin­dest par­ti­el­len Wahl­er­folg der NPD erge­ben wür­de. Unab­hän­gig davon, dass der kla­gen­den rechts­extre­men Par­tei damit nun­mehr for­mell recht gege­ben wur­de, erhebt sich für den Betrach­ter die Fra­ge, ob einem sol­chen »erzwun­ge­nen« Hand­schlag noch irgend­ei­ne Bedeu­tung bei­kommt, zumal die Geste nun­mehr fünf Jah­re spä­ter – bezo­gen auf die damals han­deln­den Per­so­nen – wohl nicht mehr nach­ge­holt wer­den kann. Respekt und Aner­ken­nung las­sen sich ohne­hin nicht erzwin­gen, auch nicht mit juri­sti­schen Mit­teln. Das soll­te auch den Klä­gern klar sein.

Wie aber wäre es, sich als (Ober-)Bürgermeisterin vor dem Pflicht­hand­schlag demon­stra­tiv einen Hand­schuh anzu­zie­hen? Das müss­te doch recht­lich erlaubt sein, denn: »Damen dür­fen ihre Hand­schu­he beim Hand­ge­ben anbe­hal­ten« hat man zu Zei­ten von Benimm­re­geln noch gelernt.