Wer schon einmal versucht hat, Friseurkosten, Schminke oder Alltagskleidung fürs Büro als berufliche Kosten in der Steuererklärung geltend zu machen, der kennt das übliche Ablehnungs-Argument vom Amt: »Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung sind keine Werbungskosten.« Da die oben genannten Ausgaben nicht ausschließlich beruflich veranlasst sind, dürfen sie nach dem Gesetz nicht berücksichtigt werden. Selbst der schwarze Anzug des Beerdigungsredners geht nicht durch. Denn, wie die Behörde altklug formuliert, »der könnte ja auch privat getragen werden«. Und so dürfen auch Fernsehmoderatorinnen ihre Styling-Kosten nicht steuerlich absetzen.
So weit, so klar. Allerdings, für besondere Menschen, wie sie im Parlament und auf Regierungsbänken anzutreffen sind, gilt Besonderes. Überraschenderweise war den Medien zu entnehmen – der Focus vom 25.1.2023 berichtete –, dass im letzten Jahr aus dem Etat des Auswärtigen Amtes eine Summe von 136.000 Euro allein für »Pudern, Schminken und Stylen« der Außenministerin ausgegeben wurde. Das ist schon was. In der Systematik des Einkommensteuergesetzes gibt es dafür den Fachausdruck geldwerter Vorteil. Solche Sachbezüge sind prinzipiell steuerpflichtig (§ 8 Abs.2 EStG). Ihr Geldwert wird nach den »üblichen Endpreisen am Abgabeort« angesetzt. Wenn meine Firma mir beispielsweise Spirituosen oder Tankgutscheine für 10.000 Euro geben würde, dann gingen dafür zwischen zwei- und viertausend Euro Steuern drauf.
Ich bin mir fast sicher, und wir können getrost davon ausgehen, dass Frau Baerbock auf ihre Styling-, Schmink- und sonstigen Sachbezüge keine Steuern entrichtet. So ähnlich verhält es sich auch mit der Kostenpauschale der Mitglieder des Bundestages; die beträgt monatlich 4.725,48 Euro. Von den nicht unerheblichen Bezügen eines Abgeordneten gelten somit nach Adam Ries 56.705 Euro jährlich als Aufwendungen, »die durch das Mandat entstehen«, und zwar ohne, dass sie im Einzelnen nachzuweisen sind. Begründung: Das Sammeln von diversen Einzelbelegen wäre für solch hochrangige Mandatsträger nicht zumutbar.
Dagegen soll der durchschnittliche Untertan fleißig Belege sammeln, sofern er monatlich mehr als 100 Euro Berufskosten geltend machen will. Wie der römische Komödiendichter Terenz schon ca. 168 vor Christus schrieb: Wenn es anderen erlaubt ist, ist es nicht deshalb auch dir erlaubt. Aliis si licet, tibi non licet. Oder, in der klassischen Formulierung selbstbewusster Arroganz, als gereimtes Sprichwort: Quod licet Iovi, non licet bovi. Was Jupiter darf, ist dem Rindvieh noch lange nicht erlaubt