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Herausgegeben von Rainer Butenschön, Daniela Dahn, Rolf Gössner,
Ulla Jelpke und Otto Köhler

Begründet 1997 von Eckart Spoo

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Digital-präventiver Sicherheitsstaat

Nach unse­rem Blick zurück ins letz­te Jahr­tau­send, auf Volks­zäh­lung, Boy­kott­be­we­gung und 40 Jah­re Volks­zäh­lungs­ur­teil (Ossietzky 01/​2024), fra­gen wir uns: Was ist aus dem sei­ner­zeit vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt aus der Tau­fe geho­be­nen neu­en Grund­recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung eigent­lich gewor­den? Schließ­lich han­del­te es sich dabei um eine weg­wei­sen­de Ent­schei­dung just in der Anfangs­pha­se einer gesell­schaft­li­chen und staat­li­chen Trans­for­ma­ti­on, die uns mit einer rasan­ten Digi­ta­li­sie­rung in die moder­ne Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft katapultierte.

Einen epo­cha­len Ein­schnitt erfuhr die Sicher­heits­po­li­tik des Westens und damit auch der Bun­des­re­pu­blik mit den staat­li­chen Reak­tio­nen auf die Ter­ror-Anschlä­ge in den USA vom 11. Sep­tem­ber 2001. Hier­zu­lan­de bescher­te uns ein teils aus­ufern­der Anti­ter­ror­kampf die umfang­reich­sten Sicher­heits­ge­set­ze, die in der bun­des­deut­schen Rechts­ge­schich­te jemals auf einen Streich ver­ab­schie­det wor­den sind (2002 ff.). Poli­zei- und Geheim­dienst­be­fug­nis­se wur­den stark aus­ge­wei­tet und Migran­ten, beson­ders Mus­li­me unter ihnen, qua­si unter Gene­ral­ver­dacht gestellt und einer noch inten­si­ve­ren Über­wa­chung unter­zo­gen. Die­sen »Sicher­heits­ge­set­zen« folg­ten meh­re­re »Ter­ro­ris­mus­be­kämp­fungs­er­gän­zungs­ge­set­ze«, ein »Video­über­wa­chungs­ver­bes­se­rungs­ge­setz« sowie Ver­schär­fun­gen der Poli­zei­ge­set­ze in Bund und Län­dern (2016 ff.). Damit wur­den Poli­zei­auf­ga­ben und Über­wa­chungs­be­fug­nis­se – wie heim­li­che Online-Durch­su­chung von Com­putern mit Staats­tro­ja­nern oder elek­tro­ni­sche Fuß­fes­seln und Prä­ven­tiv­haft für »Gefähr­der« – weit ins Vor­feld kon­kre­ter Gefah­ren und mög­li­cher Straf­ta­ten ver­la­gert, zu Lasten von Grund- und Frei­heits­rech­ten und rechts­staat­li­chen Prinzipien.

Ein Bei­spiel zur Ver­an­schau­li­chung der Pro­ble­ma­tik: Mit der inzwi­schen poli­zei­recht­lich und auch geheim­dienst­lich zuläs­si­gen Online-Durch­su­chung per Staats­tro­ja­ner bricht der Staat mas­siv in Pri­vat- und Intim­sphä­re, Per­sön­lich­keits­rech­te und infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung der Betrof­fe­nen ein. So kann die Poli­zei unbe­merkt auf Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on, gespei­cher­te Fest­plat­ten­in­hal­te, intim­ste Infor­ma­tio­nen, Fotos und Fil­me zugrei­fen. Es han­delt sich um einen schwe­ren Grund­rechts­ein­griff, einen Ein­bruch in alle Lebens­be­rei­che bis hin­ein in Gedan­ken- und Gefühls­wel­ten der Betrof­fe­nen und ihrer Kon­takt­per­so­nen, das heißt auch von unbe­tei­lig­ten Drit­ten. Staats­tro­ja­ner öff­nen dar­über hin­aus Miss­brauch und gefähr­li­chen Cyber­at­tacken Kri­mi­nel­ler Tür und Tor. Die Poli­zei nutzt dabei Sicher­heits­lücken in der Soft­ware län­ger­fri­stig für die heim­li­che Ein­schleu­sung ihrer Staats­tro­ja­ner, anstatt die­se Sicher­heits­lücken sofort schlie­ßen zu las­sen. So gerät die gesam­te Infra­struk­tur in Gefahr, zula­sten der All­ge­mein­heit und unter Aus­höh­lung des Grund­rechts auf Gewähr­lei­stung der Ver­trau­lich­keit und Inte­gri­tät von IT-Syste­men, das das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt 2008 ange­sichts der tech­no­lo­gi­schen Ent­wick­lung und ihrer Gefah­ren pro­kla­miert hat­te.

Man könn­te ange­sichts die­ser Geset­zes­ent­wick­lung auch von aus­ufern­den »Not­stands­ge­set­zen für den All­tag« spre­chen und von einem prä­ven­ti­ven Sicher­heits­staat, der sich auf den Weg zum Über­wa­chungs­staat macht. Mit der zur Maß­lo­sig­keit nei­gen­den Prä­ven­ti­ons­lo­gik ver­keh­ren sich auch die Bezie­hun­gen zwi­schen Bür­ger und Staat: Die Unschulds­ver­mu­tung, eine der wich­tig­sten rechts­staat­li­chen Errun­gen­schaf­ten, büß­te so ihre Staats­macht begren­zen­de Funk­ti­on ein. Der Mensch mutiert ten­den­zi­ell zum poten­ti­el­len Sicher­heits­ri­si­ko und muss unter Umkehr der Beweis­last sei­ne Harm­lo­sig­keit und Unschuld nach­wei­sen; auf der ande­ren Sei­te wird die »Sicher­heit« qua­si zum »Super­grund­recht«, das die Grund­rech­te mehr und mehr in den Schat­ten zu stel­len droht. Dabei gerät in Ver­ges­sen­heit, dass es weder in einer hoch tech­ni­sier­ten Risi­ko­ge­sell­schaft, in der wir ja leben, noch in einer offe­nen, libe­ra­len Demo­kra­tie abso­lu­ten Schutz vor Gefah­ren und Gewalt geben kann.

Ter­ror und Ter­ror­angst stär­ken die Staats­ge­walt und ent­wer­ten Frei­heits­rech­te – das hat sich seit 9/​11 immer wie­der deut­lich gezeigt. Tat­säch­lich muss­ten Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) und Euro­päi­scher Gerichts­hof für Men­schenrechte mehr­fach maß­lo­se Anti­ter­ror­ge­set­ze und Sicher­heits­maß­nah­men und deren digi­ta­le Poten­tia­le ganz oder teil­wei­se für ver­fas­sungs­wid­rig erklä­ren. Erin­nert sei nur an den »Gro­ßen Lausch­an­griff« mit elek­tro­ni­schen Wan­zen in Woh­nun­gen (in die­sem Zusam­men­hang hat das BVerfG 2004 den Kern­be­reich pri­va­ter Lebens­ge­stal­tung unter abso­lu­ten Schutz gestellt), an die prä­ven­ti­ve Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung oder den Flug­gast-Daten­trans­fer an US-Sicher­heits­be­hör­den. Auch die exzes­si­ven Raster­fahn­dun­gen nach »isla­mi­sti­schen Schlä­fern« sind für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt wor­den, eben­so prä­ven­ti­ve Ter­ror­ab­wehr­be­fug­nis­se des Bun­des­kri­mi­nal­am­tes und die anlass­lo­se Vor­rats­spei­che­rung von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­da­ten der gesam­ten Bevöl­ke­rung. Zu die­sen ohne Ver­dacht auf Vor­rat gespei­cher­ten Mas­sen­da­ten gehör­ten Ver­kehrs-, Stand­ort-, Teil­neh­mer- und ande­re Daten aller Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­vor­gän­ge (mit Aus­nah­me des eigent­li­chen Inhalts). Könn­te ja sein, dass sie spä­ter even­tu­ell zu Straf­er­mitt­lungs­zwecken benö­tigt werden.

Hier­ge­gen hat­te ich 2008 in Koope­ra­ti­on mit dem Arbeits­kreis Vor­rats­da­ten­spei­che­rung (AK Vor­rat) und dem Daten­schutz- und Bür­ger­rechts­ver­ein Digi­tal­cou­ra­ge Ver­fas­sungs­be­schwer­de vor dem BVerfG ein­ge­legt – und zwar zusam­men mit fast 35.000 Men­schen. Es war die bis dahin größ­te Mas­sen­be­schwer­de in der bun­des­deut­schen Rechts­ge­schich­te. Dar­auf­hin erklär­te das BVerfG 2010 die­se Rege­lung für weit­ge­hend ver­fas­sungs­wid­rig, so dass die Unmen­gen auf Vor­rat gespei­cher­ter Kom­mu­ni­ka­ti­ons­da­ten wie­der gelöscht wer­den muss­ten. Auch die dar­auf­hin abge­än­der­te Vor­rats­da­ten­spei­che­rung (2015) ist rechts­wid­rig sowie mit EU-Recht unver­ein­bar, so der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te im Sep­tem­ber 2023. Eine all­ge­mei­ne und unter­schieds­lo­se Spei­che­rung und Samm­lung von Kom­mu­ni­ka­ti­ons­da­ten sei mit den Grund­rech­ten auf Pri­vat­sphä­re, Daten­schutz und Mei­nungs­frei­heit unver­ein­bar. Auch gegen die gesetz­li­che Ermäch­ti­gung von Poli­zei und Geheim­dien­sten, heim­lich Staats­tro­ja­ner in Com­pu­ter­sy­ste­me zur Online-Durch­su­chung ein­schleu­sen zu kön­nen, haben wir 2018 Ver­fas­sungs­be­schwer­de ein­ge­legt; wei­te­re Beschwer­den sind anhängig.

2020 erklär­te das BVerfG die welt­wei­te Mas­sen­über­wa­chung (»stra­te­gi­sche Aus­lands­auf­klä­rung«) durch den Aus­lands­nach­rich­ten­dienst BND für weit­ge­hend ver­fas­sungs­wid­rig und stärk­te damit inter­na­tio­na­le Men­schen­rech­te und Pres­se­frei­heit (Urteil, Mai 2020). Auch die »Bestands­da­ten­aus­kunft«, also der staat­li­che Zugriff auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dien­ste-Anbie­tern über ihre Kun­din­nen und Kun­den ist schon zum zwei­ten Mal für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt wor­den (letz­tes Urteil, Mai 2020); und eine Norm des »Anti­ter­ror­da­tei-Geset­zes« (ATDG) ver­stößt, so das BVerfG, gegen das Grund­recht auf Infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung und ist damit ver­fas­sungs­wid­rig und nich­tig (Urteil, Nov. 2020). Auch Daten­über­mitt­lungs­be­fug­nis­se im Nach­rich­ten­dienst­recht (Ver­fas­sungs­schutz, BND, Mili­tä­ri­scher Abschirm­dienst), mit denen das Gebot der Tren­nung von Geheim­dien­sten und Poli­zei unter­lau­fen wer­den kann, hiel­ten den ver­fas­sungs­recht­li­chen Ansprü­chen des Gerichts nicht Stand (2022). Ob die dar­auf­hin erfolg­te Neu­re­ge­lung der Befug­nis­se vom Novem­ber 2023 tat­säch­lich in Gän­ze ver­fas­sungs­kon­form gera­ten ist, ist aller­dings mehr als fraglich.

Wie oft hat­te ich im Lau­fe der Jahr­zehn­te als par­la­men­ta­ri­scher Sach­ver­stän­di­ger die Abge­ord­ne­ten vor der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit ein­zel­ner Sicher­heits­ge­set­ze oder Bestim­mun­gen gewarnt. Zumeist aller­dings ohne durch­schla­gen­den Erfolg – wur­de jedoch in meh­re­ren Fäl­len etli­che Jah­re spä­ter ver­fas­sungs­ge­richt­lich ganz oder teil­wei­se bestä­tigt. Die Ver­fas­sungs­ge­rich­te rüg­ten in all die­sen Fäl­len, dass Regie­run­gen und Par­la­ments­mehr­hei­ten Grund- und Bür­ger­rech­te, die Men­schen­wür­de und den Kern pri­va­ter Lebens­ge­stal­tung unhalt­ba­ren Sicher­heits­ver­spre­chen und einer ver­meint­li­chen Sicher­heit geop­fert hat­ten. Die aus­ge­spro­chen hohe Anzahl ver­fas­sungs­wid­ri­ger Geset­ze doku­men­tiert letzt­lich ein bedenk­lich ver­küm­mer­tes Ver­fas­sungs­be­wusst­sein in der poli­ti­schen Klas­se und in man­cher Sicherheitsbehörde

Wir muss­ten durch die Jahr­zehn­te hin­durch erle­ben, dass mit Staats­schutz-, Sicher­heits-, Über­wa­chungs- und Anti­ter­ror-Geset­zen, aber auch mit Asyl- und Migra­ti­ons­ge­set­zen die Men­schen­wür­de, Grund- und Frei­heits­rech­te immer wie­der schwer beschä­digt wer­den. Ins­ge­samt und struk­tu­rell betrach­tet mach­te sich der demo­kra­ti­sche Rechts­staat, wie bereits ange­deu­tet, auf den Weg in Rich­tung eines prä­ven­tiv-auto­ri­tä­ren Sicher­heits- und Über­wa­chungs­staats – eines Staa­tes, der demo­kra­tisch immer schwe­rer kon­trol­lier­bar ist, in dem der Mensch zum Sicher­heits­ri­si­ko zu mutie­ren droht, in dem Rechts­si­cher­heit und Ver­trau­en der Bür­ger all­mäh­lich ver­lo­ren gehen. Mit einem wei­te­ren unge­zü­gel­ten Sie­ges­zug »Künst­li­cher Intel­li­genz« (KI) wird sich die Pro­ble­ma­tik noch potenzieren.

Zwar lässt sich die Mehr­heit der Bevöl­ke­rung mit Angst­po­li­tik und durch unhalt­ba­re Sicher­heits­ver­spre­chen von Par­tei­en und Regie­run­gen immer wie­der beschwich­ti­gen – oder bes­ser gesagt: hin­ter­ge­hen. Den­noch reg­te und regt sich durch die Jahr­zehn­te hin­durch auch immer wie­der außer­par­la­men­ta­ri­scher Pro­test, der zuwei­len Aber­tau­sen­de Men­schen auf die Stra­ßen treibt. Getra­gen und betrie­ben wird die Oppo­si­ti­ons­ar­beit von durch­aus brei­ten zivil­ge­sell­schaft­li­chen Bünd­nis­sen unter Betei­li­gung vie­ler Bür­ger­rechts- und Daten­schutz-Orga­ni­sa­tio­nen, aber auch von Frie­dens-, Kli­ma- und Umwelt­ver­ei­ni­gun­gen. Erin­nert sei etwa an die gro­ßen Demos und Kund­ge­bun­gen Frei­heit statt Angst sowie an die Grün­dung und Arbeit von Daten­schutz­or­ga­ni­sa­tio­nen und Grup­pen, wie Cha­o­s­Com­pu­ter­Club, Digi­tal­cou­ra­ge, Forum Infor­ma­ti­ke­rIn­nen für Frie­den und gesell­schaft­li­che Ver­ant­wor­tung, Deut­sche Ver­ei­ni­gung für Daten­schutz oder Gesell­schaft für Frei­heits­rech­te. Sie alle küm­mern sich um die Grund­rech­te auf Pri­vat- und Intim­sphä­re, auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung und Anony­mi­tät in digi­ta­len Sphä­ren und betrei­ben »digi­ta­le Selbst­ver­tei­di­gung«. Unter ande­rem auch, wie Digi­tal­cou­ra­ge in Bie­le­feld, mit­hil­fe der jähr­li­chen Ver­lei­hung des Nega­tiv­prei­ses Big­Brot­he­rA­ward (BBA) an Daten­schutz­frev­ler in Staat, Wirt­schaft und Gesell­schaft. 20 Jah­re lang durf­te ich an die­sem Auf­klä­rungs­pro­jekt als Jury­mit­glied und Lau­da­tor teil­ha­ben und mit­wir­ken. Die pre­kä­re Ent­wick­lung in die­ser Zeit­span­ne von 2000 bis 2020 habe ich in Daten­kra­ken im Öffent­li­chen Dienst. »Lau­da­tio« auf den prä­ven­ti­ven Sicher­heits- und Über­wa­chungs­staat (Papy­Ros­sa, Köln 2021) Revue pas­sie­ren las­sen. Auch im jähr­li­chen Grund­rech­te-Report. Zur Lage der Bür­ger- und Men­schen­rech­te in Deutsch­land sind regel­mä­ßig Fäl­le gra­vie­ren­der Grund­rechts­ver­let­zun­gen im digi­ta­len Zeit­al­ter doku­men­tiert und nachzulesen.

Sol­che Auf­klä­rungs- und Oppo­si­ti­ons­ak­ti­vi­tä­ten las­sen jeden­falls hof­fen, gera­de weil selbst­be­wuss­ter und star­ker Pro­test und Wider­stand drin­gen­der sind denn je. Grund- und Frei­heits­rech­te müs­sen Tag für Tag ver­tei­digt, fort­ent­wickelt oder aber neu erkämpft wer­den. Und es ist höch­ste Zeit für eine längst über­fäl­li­ge unab­hän­gi­ge Eva­lu­ie­rung aller bis­he­ri­gen Sicher­heits- und Anti­ter­ror-Geset­ze und ihrer kon­kre­ten Anwen­dung, und zwar als Basis für eine »Über­wa­chungs­ge­samt­rech­nung«, wie sie vom BVerfG bereits 2010 ange­mahnt wor­den ist (Az 1 BvR 256/​08, Rn. 1). Eine sol­che Bilan­zie­rung und Eva­lu­ie­rung, die auch demo­kra­ti­sche Trans­pa­renz schaf­fen soll, wird übri­gens von der Ampel­re­gie­rung ange­strebt und soll bis Ende 2024 umge­setzt wer­den. Dann ist auch die Ein­rich­tung einer »Frei­heits­kom­mis­si­on« geplant, die auf Grund­la­ge der jewei­li­gen Über­wa­chungs­ge­samt­rech­nung bei künf­ti­gen sicher­heits­po­li­ti­schen Geset­zes­vor­ha­ben bera­ten soll. Es bleibt abzu­war­ten und kri­tisch zu beglei­ten, wie die­ses durch­aus sinn­vol­le Gesamt­vor­ha­ben umge­setzt wird – schließ­lich geht es um die Gewähr­lei­stung einer grund­rechts­ba­sier­ten Innen- und Rechts­po­li­tik, die in der Sum­me ihrer Sicher­heits­ge­set­ze das für eine Demo­kra­tie erträg­li­che Maß an Über­wa­chung nicht über­schrei­ten darf. Nur so lässt sich ver­mei­den oder rück­gän­gig machen, dass das frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Gemein­we­sen all­mäh­lich unter­mi­niert und von innen her­aus geschä­digt wird, wie es in der Rea­li­tät wohl längst passiert.