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Herausgegeben von Rainer Butenschön, Daniela Dahn, Rolf Gössner,
Ulla Jelpke und Otto Köhler

Begründet 1997 von Eckart Spoo

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Bürgerrechte in Corona-Zeiten (1)

Im Früh­jahr 2020, zu Beginn der Coro­na-Kri­se, habe ich mich sehr schwer­ge­tan, mich in die­se Pro­ble­ma­tik öffent­lich ein­zu­mi­schen, Abwehr­maß­nah­men bür­ger­recht­lich zu hin­ter­fra­gen und Kri­tik zu üben – und zwar wegen der durch­aus rea­len Befürch­tung, am Ende als »Coro­na-Ver­harm­lo­ser« dazu­ste­hen, als unso­li­da­ri­scher »Grund­rechts­freak« oder ver­ant­wor­tungs­lo­ser Frei­heits­apo­stel. Geht es doch bei Coro­na, wie es immer wie­der heißt, um nicht weni­ger als um »Leben und Tod«. Der mora­li­sche Druck und die Angst waren jeden­falls immens und wur­den von Regie­rungs­sei­te und auch mas­sen­me­di­al regel­recht for­ciert. Und so kam es, dass die über­gro­ße Mehr­heit der Bevöl­ke­rung den Lock­down und die ergrif­fe­nen staat­li­chen Abwehr­maß­nah­men als »alter­na­tiv­los« akzep­tier­te; dass vie­le Men­schen, Ver­bän­de und auch die par­la­men­ta­ri­sche Oppo­si­ti­on, ein­schließ­lich Lin­ken und Grü­nen, den Regie­rungs­kurs all­zu lan­ge weit­ge­hend mit­tru­gen. Sie alle haben sich aus unter­schied­li­chen Grün­den mit ihrer Kri­tik zurück­ge­hal­ten und selbst unver­hält­nis­mä­ßi­ge Grund­rechts­ein­grif­fe nicht oder nur zöger­lich hin­ter­fragt – trotz dürf­ti­ger Daten­la­ge, trotz mit­un­ter wider­sprüch­li­cher und will­kür­li­cher Maß­nah­men, trotz anfäng­li­cher ver­fas­sungs­wid­ri­ger Aus­he­be­lung der Ver­samm­lungs­frei­heit, trotz Geset­zes­ver­schär­fun­gen im Eil­tem­po und ohne Exper­ten­an­hö­rung, trotz wei­te­rer Ver­schie­bung des poli­ti­schen Macht­ge­fü­ges zugun­sten der Exe­ku­ti­ve, trotz wei­te­rer Ent­mach­tung der Par­la­men­te.. Und bei­nah täg­lich haben Bür­ger, Poli­ti­ker, Viro­lo­gen und Medi­en noch dra­sti­sche­re Ein­schrän­kun­gen gefordert.

Ange­sichts der erleb­ten Zurück­hal­tung oder auch Kon­flikt­scheu fühl­te ich mich schließ­lich doch regel­recht gedrängt, mit mei­nen skep­ti­schen Gedan­ken und The­sen zum alp­traum­haf­ten Coro­na-Aus­nah­me­zu­stand und zur »neu­en Nor­ma­li­tät« bür­ger­recht­li­che Ori­en­tie­rung für eine offe­ne, für eine kri­ti­sche und kon­tro­ver­se Debat­te zu bie­ten (zunächst in Ossietzky, Nr. 8/​2020). Wer sich ein Arbeits­le­ben lang mit der Gefähr­dung, Aus­höh­lung und Ver­let­zung von Grund­rech­ten und rechts­staat­li­chen Grund­prin­zi­pi­en beschäf­tigt, dar­über auf­klärt und auf Abhil­fe drängt, kann wohl schlecht den Umgang mit Grund­rech­ten und demo­kra­ti­schen Prin­zi­pi­en in der »Coro­na-Kri­se« unhin­ter­fragt oder kri­tik­los hin­neh­men, ohne sich unglaub­wür­dig zu machen. Zumal die gesell­schaft­li­che Debat­te – nicht zuletzt in den gro­ßen Medi­en – all­zu lan­ge unter Angst, Ein­sei­tig­keit und Kon­for­mi­täts­druck gelit­ten hat, auch unter Dif­fa­mie­rung und Aus­gren­zung. Dis­kus­si­ons­kul­tur und Mei­nungs­viel­falt haben in der Coro­na-Kri­se jeden­falls gehö­rig gelit­ten (wie übri­gens aktu­ell auch ange­sichts des Ukrai­ne­kriegs) und sie lei­den noch immer. Bei so viel immun­schwä­chen­der, leicht mani­pu­lier­ba­rer Angst sind Skep­sis und kri­tisch-kon­struk­ti­ves Hin­ter­fra­gen ver­meint­li­cher Gewiss­hei­ten und exe­ku­tiv-auto­ri­tä­rer Ver­ord­nun­gen, die unser aller Leben stark durch­drin­gen, nicht nur ange­zeigt, son­dern drin­gend gebo­ten. Eben­so wie die Über­prü­fung har­ter Grund­rechts­ein­grif­fe auf Ver­hält­nis- und Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit. Schließ­lich kenn­zeich­net das eine leben­di­ge Demo­kra­tie – nicht nur in Schön­wet­ter­zei­ten, son­dern gera­de in Zei­ten gro­ßer Unsi­cher­heit und Gefah­ren. Gefah­ren, die nicht nur aus einer, son­dern aus unter­schied­li­chen Rich­tun­gen lau­ern; die nicht nur die Gegen­wart, son­dern in beson­de­rem Maße auch unse­re Zukunft und die unse­rer Nach­kom­men schwer belasten.

Denn das Coro­na-Virus gefähr­det ja, wie sei­ner­zeit schon aus­ge­führt, nicht allein Gesund­heit und Leben von Men­schen, son­dern schä­digt auch ele­men­ta­re Grund- und Frei­heits­rech­te, Rechts­staat und Demo­kra­tie – und zwar »dank« jener gra­vie­ren­den Coro­na-Abwehr­maß­nah­men, die vor­nehm­lich dem Ziel die­nen soll­ten und sol­len, das krank gespar­te Gesund­heits­sy­stem vor dem Kol­laps zu bewah­ren sowie Gesund­heit und Leben zu schüt­zen. Abwehr­maß­nah­men, die jedoch gleich­zei­tig – wie noch nie seit Bestehen der Bun­des­re­pu­blik – tief in das all­täg­li­che Leben aller Men­schen ein­grei­fen. Dabei ver­ur­sa­chen sie schwer­wie­gen­de indi­vi­du­el­le, fami­liä­re, schu­li­sche, beruf­li­che, gesell­schaft­li­che, kul­tu­rel­le und wirt­schaft­li­che Schä­den und dra­ma­ti­sche Lang­zeit­fol­gen, deren Aus­maß der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, ihrer Gesell­schaft und ihren Bewoh­nern noch lan­ge schwer zu schaf­fen machen wird. Es war der Histo­ri­ker René Schlott, der davor warn­te, die »offe­ne Gesell­schaft zu erwür­gen, um sie zu retten«.

Die Justiz, die anfäng­lich die exe­ku­ti­ven Frei­heits­be­schrän­kun­gen kaum infra­ge stell­te, hat mitt­ler­wei­le in zahl­rei­chen Fäl­len staat­li­che Coro­na-Maß­nah­men wegen Rechts- oder Ver­fas­sungs­wid­rig­keit auf­ge­ho­ben oder modi­fi­ziert. Allein das müss­te zu den­ken geben. Im Lau­fe der Zeit mahn­ten die Gerich­te mit Blick auf die jeweils aktu­el­le Coro­na-Infek­ti­ons­la­ge – die im Übri­gen eben­falls dif­fe­ren­zier­ter als bis­lang beur­teilt wer­den müss­te – immer häu­fi­ger eine dif­fe­ren­zier­te­re Betrach­tung und Behand­lung des Ein­zel­falls an. Zu den­ken ist dabei etwa an Beher­ber­gungs­ver­bo­te und Qua­ran­tä­ne-Auf­la­gen für Rei­sen­de aus inlän­di­schen Risi­ko­ge­bie­ten. Der »Bun­des­not­brem­sen-Beschluss«, mit dem das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Novem­ber 2021 (Az. 1 BvR 781/​21) Kon­takt- und selbst Aus­gangs­be­schrän­kun­gen in der »äußer­sten Gefah­ren­la­ge der Pan­de­mie« mit dem Grund­ge­setz für ver­ein­bar erklär­te, lässt exe­ku­ti­ven Ent­schei­dun­gen und Grund­rechts­be­schrän­kun­gen hin­ge­gen einen über­aus wei­ten und bedenk­li­chen Gestaltungsraum.

Schein­bar in Ver­ges­sen­heit gera­ten ist dabei: Auch sozia­le Ver­wer­fun­gen und gesund­heit­li­che Fol­gen (zum Bei­spiel in Alters­hei­men), die durch die Restrik­tio­nen unse­res täg­li­chen Lebens ver­ur­sacht wer­den, müs­sen in eine ver­fas­sungs­recht­lich gebo­te­ne Abwä­gung zwi­schen Frei­heits­rech­ten, Gesund­heit und Leben ein­be­zo­gen wer­den. Denn das Grund­ge­setz kennt kein »Super­grund­recht Gesund­heit«, das alle ande­ren Grund­rech­te in den Schat­ten stellt, genau­so wenig wie ein »Super­grund­recht Sicher­heit«. Auch die (Über-)Lebenschancen (in) einer Gesell­schaft, ins­be­son­de­re auch für sozi­al benach­tei­lig­te Men­schen und Grup­pen, sind bei Rechts­gü­ter-Abwä­gun­gen ange­mes­sen zu berück­sich­ti­gen. Gesund­heits­schutz und Frei­heits­rech­te dür­fen nicht gegen­ein­an­der aus­ge­spielt wer­den, Men­schen­le­ben nicht gegen Menschenrechte.

Auch in Zei­ten gro­ßer Gefah­ren und Angst muss man, um einen Gedan­ken Heri­bert Prantls (Süd­deut­sche Zei­tung) auf­zu­grei­fen, nicht nur ent­schlos­sen gegen das Virus kämp­fen, son­dern auch gegen eine ver­häng­nis­vol­le Stim­mung, die in Kri­sen­zei­ten den demo­kra­ti­schen Rechts­staat sowie Grund- und Bür­ger­rech­te als Bal­last, Bür­de oder Luxus betrach­tet und ziem­lich beden­ken­los zur Dis­po­si­ti­on stellt. Die­se Stim­mung ist noch längst nicht überwunden.